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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2010 - L 13 AS 142/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,121785
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2010 - L 13 AS 142/10 B ER (https://dejure.org/2010,121785)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.04.2010 - L 13 AS 142/10 B ER (https://dejure.org/2010,121785)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. April 2010 - L 13 AS 142/10 B ER (https://dejure.org/2010,121785)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2010 - L 13 AS 142/10
    Damit machen die Antragsteller geltend, ihnen stünde in diesem Eilverfahren pro Monat ein um 62, 57 EUR höherer Betrag zu; denn die Unterkunftskosten müssten demnach 496, 10 EUR (= 451, 00 EUR + 45, 10 EUR) zuzüglich der Heizungskosten i. H. v. 96, 00 EUR, also insgesamt 592, 10 EUR im Monat betragen, gekürzt um die Kosten der Warmwasserzubereitung für die drei Antragsteller um richtigerweise 15, 53 EUR (s. BSG, Urt. vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -, zit. nach juris, Rz. 28 sowie § 74 SGB II), so dass statt 514, 00 EUR an Unterkunfts- und Heizkosten ein Betrag von 576, 57 EUR in die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen einzustellen wäre.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2009 - L 13 AS 242/09

    2. Wohnsitz; Absetzbetrag; Absetzung; Abzug; Angehöriger; Anrechnung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2010 - L 13 AS 142/10
    Damit richtet sich das Begehren der anwaltlich vertretenen Antragsteller in diesem Eilverfahren bei verständiger Würdigung darauf, den genannten Differenzbetrag von 62, 57 EUR im Monat für die Zeitspanne 12. März bis 31. Mai 2010 zu erhalten; denn Leistungen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren könnten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. z. B. d. Beschl. vom 12. Oktober 2009 - L 13 AS 242/09 B ER), mit der sich der Senat in Übereinstimmung mit der für den Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren allgemein vertretenen Auffassung befindet (s. etwa Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rdn. 260 und Keller, in: Meyer-Ladewig-Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2009, Rdn. 35 a zu 86 b), im Regelfall - ein solcher liegt hier vor - erst ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht - hier am 12. März 2010 - und längstens bis zum Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes - hier am 31. Mai 2010 - zugesprochen werden.
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